VwGH: Sozialversicherungsbeträge nun auch Betriebsausgaben für Gesellschafter-Geschäftsführer
Der Verwaltungsgerichtshof hat kürzlich entschieden, dass Sozialversicherungsbeiträge auch dann Betriebsausgaben eines Gesellschafter-Geschäftsführers im Rahmen seiner Basispauschalierung sind, wenn die Bezahlung durch die GmbH erfolgt.
Grund dieser Erkenntnis war eine vom VwGH zu treffende Entscheidung, ob Sozialversicherungsbeiträge eines Gesellschafter-Geschäftsführers auch dann zu seinen Betriebsausgaben im Rahmen seiner Basispauschalierung zählen, wenn deren Bezahlung durch die GmbH erfolgt. Daher können Geschäftsführer die für sie bezahlten Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen einer Basispauschalierung zusätzlich als Betriebsausgaben geltend machen.
Was ist mit der Basispauschalierung für Gewerbetreibende und selbständig Tätige?
Bekanntlich können Gewerbetreibende und selbständig Tätige für die Ermittlung ihrer Betriebsausgaben eine Basispauschalierung anwenden. Die Voraussetzungen für eine Basispauschalierung sind jedoch, dass
a) keine Buchführungspflicht besteht,
b) keine doppelte Buchhaltung geführt wird (Achtung: Auch keine freiwillige!),
c) der Umsatz im Vorjahr nicht mehr als EUR 220.000,- betragen hat und
d) aus der Steuererklärung hervorgeht, dass die Pauschalierung in Anspruch genommen wird.
Werden diese Bedingungen erfüllt, dann können die Betriebsausgaben mit einem Prozentsatz vom Umsatz angesetzt werden. Dieser Prozentsatz beträgt für einen wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer (Beteiligung größer als 25%) ganze 6% vom Umsatz, jedoch maximal EUR 13.200,- pro Jahr.
Mit dieser Betriebsausgabenpauschale wird folgendes abgegolten:
Absetzung für Abnutzung (AfA) von Investitionen
Ausgaben für Energiebezüge
Miete
Reparaturen
Telefon
Zinsen
Werkzeuge
Verbrauchsmaterial
Versicherungen
Zusätzlich zu diesen pauschalen Ausgaben von 6 % vom Umsatz dürfen bestimmte weitere Betriebsausgaben abgesetzt werden. So eben auch die oben angesprochenen Sozialversicherungsbeiträge.
Kanzlei-Tipp: Wenn Sie mittels einer Pauschalierung Steuern und Zeit sparen wollen, beraten wir Sie natürlich gerne ob in Ihrem individuellen Fall eine Pauschalierung steuerrechtlich vorteilhaft ist. Für die dafür nötige Prognoserechnung auf mehrere Jahre wenden Sie sich daher bitte jederzeit an uns.