UVA Januar 2022: 5%igen Steuersatz im Fall der Fälle beachten!
Zwar hat per 31. Dezember 2021 die Anwendung des begünstigen Umsatzsteuersatzes von 5% geendet. Aber in einigen Fällen kann bzw. muss man dies beachten und in der UVA Januar 2022 erklären.
So entsteht zum Beispiel für mit dem 5%igen Steuersatz begünstigte Leistungen, die zwar im Dezember 2021 ausgeführt wurden, für die aber die Rechnung erst 2022 ausgestellt wurde bzw. noch wird, eine Steuerschuld, für die der (alte) 5%ige Umsatzsteuersatz noch zur Anwendung kommt. Zudem kann es bei so genannten „Ist-Versteuerern“ zu einer Verschiebung der Steuerschuld in noch spätere Monate kommen, wenn z.B. die Kunden erst später zahlen (d.h. es handelt sich um eine Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten).
Da in der Vorlage für die Umsatzsteuervoranmeldungen (U30) des Jahres 2022 jedoch keine separate Erklärung für Leistungen, die einem 5%igen Umsatzsteuersatz unterliegen, vorgesehen ist, sollte man diese Sachverhalte unter 090 (sonstige Berichtigungen) erfassen. Achten Sie (sofern Sie davon betroffen sind) also bei der aktuellen UVA unbedingt auf diesen Sachverhalt!