„Unshell Richtlinie“ zur Bekämpfung von Steuerflucht

„Unshell Richtlinie“ zur Bekämpfung von Steuerflucht

Um international gegen Steuervermeidung vorgehen zu können, veröffentlichte die EU-Kommission einen neuen Entwurf, mit dem Briefkastenfirmen verhindert werden sollen. Die dritte „Anti Tax Avoidance“-Richtlinie steht somit ante portas.

Diese „Anti Tax Avoidance“-Richtlinie (ATAD 3) findet auf alle Unternehmen, die in der EU ansässig sind und/oder eine Berechtigung für eine  steuerliche Ansässigkeitsbescheinigung haben. Dies übrigens ungeachtet ihrer Rechtsform. Ausnahmen gibt es allerdings auch, nämlich Unternehmen, die ein gewisses Maß an Transparenz aufweisen (z.B. Börsennotierung) oder regulierte Finanzunternehmen. Bei nicht ausgenommen Unternehmen wird sodann ein zweistufiger Substanztest durchgeführt, um Briefkastenfirmen zu ermitteln.

Der Substanztest im Überblick

Stufe 1 (auch „Gateway-Test“ benannt) ist eine Überprüfung der Art der Einkünfte, der grenzüberschreitenden Tätigkeiten und des  Managements. Diese Kriterien müssen dann erfüllt sein:

  1. „Relevante Einkünfte“ müssen mehr als 75% der Erlöse der letzten zwei Steuerjahre betragen. Dazu gehören auch passive Einkünfte aus Zinsen, sonstige Erträge aus Finanzvermögen (inkl. Kryptowährungen, Lizenzen, Dividenden) und auch Einkünfte aus unbeweglichem und beweglichem Vermögen.
  2. Unternehmen, die keine Einkünfte erwirtschaften fallen genauso darunter, wenn der Buchwert bestimmter Vermögensgegenstände mehr als 75% des Gesamtvermögens des Unternehmens überschreitet.
  3. Mehr als 60% des Einkommens müssen bei Unternehmen durch grenzüberschreitende Tätigkeit erwirtschaftet werden. Zudem gilt es auch, wenn mehr als 60% der Vermögenswerte außerhalb des EU-Mitgliedstaates, in dem ein unternehmen ansässig ist, liegen.
  4. Unternehmen, die in den vergangenen zwei Steuerjahren ihre Verwaltung an Dritte ausgelagtert haben.

Stufe 2 kommt zur Anwendung, wenn der „Gateway-Test“ einem Unternehmen ein hohes Risiko bescheinigt. Dann müssen folgende Indikatoren in der jährlichen Steuererklärung nachgewiesen werden:

  1. Das Unternehmen hat Geschäftsräumlichkeiten im Mitgliedstaat.
  2. Das Unternehmen nutzt mindestens ein Bankkonto innerhalb der EU aktiv.
  3. Das Unternehmen verfügt über ein aktives eigenes Management bzw. eigene, in der Nähe des Unternehmens ansässige

Kann das Unternehmen auch nur einen dieser Indikatoren nicht nachweisen oder belegen, dann wird von einer Briefkastenfirma im Sinne der Richtlinie ausgegangen. Um diese Vermutung zu widerlegen, sind zusätzliche Beweismittel nötig. Eine Widerlegung gilt dann für ein (1) Jahr und ist maximal auf 5 Jahre verlängerbar. Im Falle eines mangelnden Steuervorteils besteht aber die Möglichkeit zur Befreiung von dieser Meldepflicht.

Sanktionen gegen Unternehmen

Wird eineBriefkastenfirma vermutet (und nicht widerlegt), werden folgende steuerliche Sanktionen verhängt:

  1. Die Versagung von Steuervorteilen auf Grund des DBA, der Richtlinie über Zins- und Lizenzgebühren, sowie der Mutter-Tochter-Richtlinie.
  2. Anteilseigner werden mittels „steuerlichen Durchgriff“ in ihren Ansässigkeitsstaaten so besteuert, als wären ihnen die Einkünfte direkt zugeflossen.
  3. Es werden keine oder lediglich eingeschränkte steuerliche Ansässigkeitsbescheinigungen ausgestellt.

Zudem werden die Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet, abschreckende Strafen einzuführen und zu verhängen. Dabei beträgt die Mindeststrafe 5% des im jeweiligen Steuerjahr erzielten Umsatzes (wenn den Erklärungspflichten nicht nachgekommen oder falsche Angaben gemacht werden).

Inkrafttreten bzw. Zeiträume der Prüfung

Diese neuen Vorschriften sollen (vorbehaltlich der Zustimmung der Mitgliedsstaaten) per 1. Januar 2024 in Kraft treten. Aber Achtung! Die Substanzprüfung wird sich bereits auf die Vorjahre 2022 und 2023 beziehen!