Sachbezugswerteverordnung bringt neue Steuerbefreiungen ab 2023
Ein brandneuer Entwurf zur Sachbezugswerteverordnung stellt ab 2023 weitere Steuerbefreiungen für Sachbezüge rund um E-Autos & E-Bikes in Aussicht.
Im Rahmen der steuerlichen Begünstigung beziehungsweise Steuerfreiheit von mittels Elektrizität betriebenen Fahrzeugen in den Fuhrparks von Unternehmen werden vom Gesetzgeber schon per 1. Januar 2023 weitere Maßnahmen in Hinsicht auf die Steuerbefreiung für Sachbezüge in Aussicht gestellt. Daher sollen laut eines brandaktuellen Entwurfs zur Sachbezugswerteverordnung 2023 folgende Neuerungen in Kraft treten:
Für Fahrten mit einem Firmen-E-Auto oder E-Bike sollen Kostenersätze des Arbeitgebers für das Laden nun immer steuerfrei bleiben. Dies übrigens auch wenn man das Fahrzeug über Nacht zu Hause auflädt und daher keine Rechnung vorweisen kann. Der Entwurf sieht nämlich eine unbegrenzte Steuerfreiheit ohne jegliche betraglichen Deckelungen vor!
Weiters sollen Kostenersätze für die Anschaffung von Ladevorrichtungen (wie z.B. Wallboxen) bis zu einer Höhe von EUR 2.000,- steuerfrei bleiben.
Zudem wird u.a. klargestellt, dass das unentgeltliche Laden für privat veranlasste Fahrten oder das Laden von privaten E-Fahrzeugen beim Arbeitgeber keinen Sachbezug darstellt. Es kann daher ein Sachbezugswert von Null angesetzt werden kann, wenn E-Fahrzeuge im Rahmen einer (egal ob befristeten oder unbefristeten) Bezugsumwandlung zur Verfügung gestellt werden!
Hinweis: Die angesprochenen Maßnahmen liegen bereits als fertiger Entwurf vor. Die Gesetzwerdung bleibt jedoch – so wie eigentlich immer im Vorfeld einer Ankündigung des Gesetzge3bers – noch abzuwarten.