Neuigkeiten beim Energiekostenzuschuss für KMU

Beim Energiekostenzuschuss für Unternehmen gibt es aktuelle Änderungen und Vereinfachungen für kleine Unternehmen. Zudem wurde das Budget auf 1,3 Milliarden Euro erhöht.

Vorweg:  Die exakte Ausgestaltung der Förderung ist durch Absenz einer dafür verbindlich geschaffenen Richtlinie noch offen und auch die benötigte Genehmigung der Förderung durch die EU-Kommission steht noch immer aus. Trotzdem hat der Gesetzgeber dieser Tage vollmundig weitere Änderungen und Vereinfachungen für KMU und Kleinstunternehmen in Aussicht gestellt und wir möchten Ihnen diese nicht vorenthalten. Zur simplen Lektüre haben wir daher besagte Adaptierungen in unsere Übersicht aufgenommen und diesen Überblick über die Eckpunkte verfasst:

Welche Unternehmen sind förderfähig?

Grundsätzlich werden energieintensive Unternehmen mit dem Unternehmens-Energiekostenzuschuss gefördert. Dazu zählen alle gewerblichen und gemeinnützigen Firmen bzw. unternehmerische Bereiche (bei Vereinen), deren jährliche Energie- & Strombeschaffungskosten mindestens 3% des jeweiligen Produktionswertes betragen.

Bei einem Jahresumsatz von bis zu EUR 700.000,- entfällt dieses 3%-Kriterium (sprich: Unternehmen mit weniger Umsatz können den Zuschuss beantragen ohne das Ausmaß ihrer Energiekosten zu beachten). Dies allerdings nur, wenn kein Ausschlusskriterium vorliegt. Was ist ein Ausschlusskriterium? Nun, nicht gefördert werden energieproduzierende oder mineralölverbrauchende Unternehmen, sowie die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion und staatliche Einheiten.

Zudem wird die Förderung mit Auflagen zur Umsetzung von Energiesparmaßnahmen verbunden sein. So müssen beantragende Unternehmen bis spätestens 31. März 2023 Energiesparmaßnahmen bei der Beleuchtung und Heizung im Außenbereich setzen.

Wie funktioniert die Antragstellung bzw. Registrierung?

Anträge sind beim aws (Austria Wirtschaft Service) zu stellen. Stand heute (25.10.2022) können die Anträge voraussichtlich ab Mitte November 2022 beim AWS gestellt werden. Ab Ende Oktober/Anfang November 2022  soll daher für die unbedingt erforderlichen Registrierung beim aws ein Registrierungs-Tool zur Verfügung stehen.

Da eine fristgerechte Voranmeldung eine Grundvoraussetzung für die spätere Beantragung der Förderung sein wird, empfiehlt sich im Zweifel diese zeitgerecht einzubringen. Aber Achtung! Diese Voranmeldung stellt noch keinen Antrag auf Gewährung der Förderung dar, es sind keine unmittelbaren Rechtsfolgen damit verbunden.

Für die Sicherung einer zielgerichteten Förderung (und zur Vermeidung von Überförderungen!), ist für die Antragstellung die Bestätigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters erforderlich (z.B. zur Einordnung als energieintensives Unternehmen oder zur Bestätigung der Energie-Mehrkosten).

Die Förderung per se

Allgemein sieht das Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz eine Förderung von Mehrkosten für Energiekosten im Zeitraum 1. Februar 2022 bis 30. September 2022 (mit bestimmten Obergrenzen!) vor. Auch sollen darüber hinaus die Kosten für die Antragstellung bis hin zu einer bestimmten Zuschusshöhe teilweise ersetzt werden. Die Gewährung der Förderung hat im Einklang mit dem „Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen der EU-Kommission“ zu erfolgen.

Vier Förderstufen

Die Förderung ist in vier Förderstufen unterteilt. Unternehmer müssen jene Stufe auszuwählen, für die ein Antrag gestellt wird. Abhängig von der jeweiligen Förderstufe gelangen dann unterschiedliche Fördersätze zur Anwendung, die seitens der EU im „Befristeten Krisenrahmen für Direktzuschüsse“ vorgesehen sind:

Basisstufe 1:

Im Rahmen der ersten Stufe werden auch Mehrkosten für Treibstoffe ersetzt. Gefördert werden 30% der Preisdifferenz zwischen 2021 und 2022 für den Verbrauch von Strom, Erdgas und Treibstoffen. Der Zuschuss beträgt mindestens EUR 2.000,- bis maximal EUR 400.000,- pro Unternehmen. Bei Unternehmen der Primärproduktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie von Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektor kommen aber deutlich geringere Fördergrenzen zur Anwendung.

Berechnungsstufe 2:

Ab Stufe 2 werden nur mehr Kosten für Strom und Gas gefördert. Als Voraussetzung gilt, dass sich die Preise im Vergleich zu den Vorjahrespreisen mindestens verdoppelt haben. Es werden sodann bis zu 70% des Vorjahresverbrauches mit maximal 30% gefördert. Die maximale Förderhöhe in Stufe 2 beträgt EUR 2 Mio.

Berechnungsstufe 3:

Ein Antrag für Stufe 3 ist nur dann möglich, wenn Unternehmen Betriebsverluste im beihilferelevanten Zeitraum entstehen, wobei sich der Anstieg der Strom- und Gaskosten auf mindestens 50% des Betriebsverlustes im selben Zeitraum belaufen muss. Die maximale Förderhöhe beträgt höchstens 50% der beihilfefähigen Kosten und höchstens 80% der Betriebsverluste. Darüber hinaus ist der maximale Zuschuss mit EUR 25 Mio. pro Unternehmen gedeckelt.

Berechnungsstufe 4:

In Stufe 4 werden nur mehr Unternehmen ausgewählter Branchen (z.B. Stahl, Zement, Glas) gefördert. Hier sind maximale Förderungen bis zu EUR 50 Mio. pro Unternehmen möglich. Laut Vorgabe der EU wird die Förderung in dieser Stufe maximal 70% der förderfähigen Kosten und höchstens 80% der Betriebsverluste des Unternehmens betragen.

Kanzlei-Hinweis: Für individuelle Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen natürlich sehr gerne zur Verfügung!