Neues beim Abgabenänderungsgesetz 2022 – Einkommen- & Umsatzsteuer
Noch vor der parlamentarischen Sommerpause hat der Nationalrat das Abgabenänderungsgesetz 2022 beschlossen. Dabei sind folgende Punkte in Hinsicht auf die Einkommen- & Umsatzsteuer relevant:
Generell sind Einkünfte aus der Einspeisung von elektrischer Energie aus Photovoltaik-Anlagen in das öffentliche Netz einkommensteuerpflichtige Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb (Achtung! Der Veranlagungsfreibetrag beträgt EUR 730,-). Es wurde nun aber eine Steuerbefreiung für kleine Anlagen geschaffen. Wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet und die Einspeisung unter 12.500 kWh an elektrischer Energie liegt, so unterliegen Einkünfte natürlicher Personen nicht mehr der Einkommensteuer.
Bei den Wochen-, Monats- oder Jahreskarten für öffentliche Verkehrsmittel können Selbstständige nun 50% der aufgewendeten Kosten für eine nicht übertragbare Karte als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen. Einziger Nachweis: Es muss glaubhaft gemacht werden, dass die Karte neben privaten Fahrten auch für betrieblich veranlasste Fahrten genutzt wird.
In Hinsicht auf die Mitarbeitergewinnbeteiligung ist nun fix, dass bei mehreren Arbeitgebern eine steuerliche Befreiung von INSGESAMT nur bis maximal EUR 3.000,- pro Arbeitnehmer (pro Kalenderjahr!) zusteht.
Auch in der Causa Forschungsprämie gab es Nachbesserungen: Die Bemessungsgrundlage wird per Juli 2022 um einen fiktiven Unternehmerlohn für eine nachweislich in Forschung und experimenteller Entwicklung ausgeübte Tätigkeit erweitert. Und auch eine Teilauszahlung der Forschungsprämie wird nun ermöglicht.
Bei der Umsatzsteuer wird die so genannte „Vereinfachungsregelung“ (bislang bei Dreiecksgeschäften) nunmehr auch auf Reihengeschäfte mit mehr als drei Unternehmern anwendbar sein. Jedoch kann auch weiterhin immer nur ein am Reihengeschäft beteiligter Unternehmer die Vereinfachung potenziell für sich beanspruchen. Dies ist derjenige, der den innergemeinschaftlichen Erwerb tätigt, sprich der Empfänger der bewegten Lieferung.
Und auch beim Endlosthema Covid 19 gibt es eine Verlängerung: Der 0%-Steuersatz für die Lieferung und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Schutzmasken bleibt bis 30. Juni 2023 beibehalten.