Mehrere Neuerungen beim Abgabenänderungsgesetz 2023

Vorbehaltlich der Gesetzwerdung im Juli 2023 kommt es beim Entwurf des Abgabenänderungsgesetz 2023 zu Anpassungen bei Gebäuden im Betriebsvermögen, bei Stiftungen und bei der Umsatzsteuer:

Vor allem bei „Gebäuden im Betriebsvermögen“ soll eine wichtige Veränderung in Kraft treten, da künftig bei der „Entnahme“ und „Privatisierung“ nicht mehr sofort Einkommensteuer gezahlt werden muss und erst ein späterer tatsächlicher Verkauf einer Liegenschaft steuerpflichtig wird. Bislang musste man, wenn Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen herausgenommen wurden, noch mit dem Teilwert zum Entnahmezeitpunkt bewerten (und somit bei betrieblich genutzten Gebäuden Ihre stillen Reserven de facto aufdecken!). Sogleich wurde die Einkommensteuer fällig. Der Grund-und-Boden-Anteil wurde bislang zudem mit dem Buchwert zum Zeitpunkt der Entnahme angesetzt. Dies galt auch bei Veräußerung oder Aufgabe von (Teil-)Unternehmen, Herausnahme einzelner betrieblicher Güter oder Überführung ins Privatvermögen.

Um die Blockade von wertvollen Flächen (man ließ daher in der Regel leer stehende Firmengebäude im Betriebsvermögen!) und die Bodenversiegelung zu verringern, zielt der Gesetzgeber in der Änderung zum Abgabenänderungsgesetz 2023 darauf aus, dass Gebäude (lt. Gesetzesvorlage schon rückwirkend ab 1. Juli 2023) zum reinen Buchwert aus dem Betriebsvermögen entnommen werden können. Stille Reserven bleiben somit künftig bis zu einem tatsächlichen Verkauf steuerhängig. Zudem sollen Grund und Boden, Gebäude und grundstücks­gleiche Rechte steuerlich gleichbehandelt werden.


Einschränkung von Übertragung stiller Reserven bei Privatstiftungen

Bisher erlaubte das Körperschaftsteuergesetz Privatstiftungen noch, aufgedeckte stille Reserven aus dem Verkauf einer qualifizierten Beteiligung auf eine Ersatzbeteiligung von mehr als 10 % zu übertragen. Dies unter der Voraussetzung, dass Letztere im selben Kalenderjahr angeschafft wurde. Da die übertragenen stillen Reserven die steuerlichen Anschaffungskosten der Ersatzbeteiligung kürzen, bleiben sie bei späterer Veräußerung zwischensteuerpflichtig (d.h. die Abgabenpflicht ist nur aufgeschoben!). Dies galt auch dann als möglich, wenn die Stiftung bei einer bereits bestehenden Beteiligung das Kapital entsprechend erhöhte (es kam zum Hinausschieben der Besteuerung).

Nun hat eine Erkenntnis des VwGH ergeben, dass sich stille Reserven nur übertragen lassen, wenn ein zusätzlicher 10%iger Anteil an der Ersatzbeteiligung erworben wird und da die Mutter keine neuen Anteile anschafft, eine 100%ige Tochtergesellschaft keine ordentliche Kapitalerhöhung vornehmen kann. Daher regelt der Gesetzgeber nunmehr die Übertragung stiller Reserven für bestimmte Altfälle (sprich jene Fälle, in denen eine Übertragung mit mit einer Kürzung der steuerlichen Anschaffungskosten der Ersatzbeteiligung vorgenommen wurde). Eine Übergangsregel soll die Steuerhängigkeit dieser übertragenen stillen Reserven im Fall der späteren Veräußerung der Ersatzbeteiligung sichern.
Nunmehr sollen nur Fälle erfasst sein, in denen eine Privatstiftung ersatzweise Anteile aufgrund einer vor dem 1. Mai 2023 beschlossenen ordentlichen Kapitalerhöhung angeschafft hat und ihr Anteil an der Ersatzbeteiligung mehr als 10 % erreicht. Die Übergangsregelung gilt auch, wenn das Grund- oder Stammkapital um insgesamt mehr als 10 % erhöht und der Anteil der Privatstiftung dadurch nicht verwässert wurde und ist rückwirkend ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001 (Zeitpunkt der Einführung der Zwischenbesteuerung) anzuwenden.


Milde im B2C-Bereich für überhöhte Umsatzsteuer auf Rechnungen

Basierend auf einem Urteil des EuGH wird als dritte Änderung die Frage „Was passiert hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Steuerschuld kraft Rechnungslegung, wenn irrtümlich ein zu hoher Umsatzsteuerbetrag im B2B-Bereich verrechnet wurde?“ gelöst.


Bislang musste ein Unternehmer, dessen Rechnung einen zu hohen Umsatzsteuerbetrag ausweist, der Finanz diesen Betrag auch abführen (solange keine Berichtigung der Rechnung erfolgte). Nach besagtem Urteil des EuGH kann künftig die (irrtümlich zu hoch entstandene) Steuerschuld entfallen, solange keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt. Eine Berichtigung der Rechnung zum Entfall der Steuerschuld ist somit künftig nicht mehr notwendig. In der Praxis bedeutet dies, dass ein irrtümlich zu hoch ausgewiesener Umsatzsteuerbetrag nun ohne formelle Rechnungsberichtigung rückerstattungsfähig ist.


Hinweis: Da die oben genannten drei Änderungen noch auf die verbindliche Gesetzwerdung im Juli 2023 warten, werden wir sie gegebenenfalls bei allfälligen letzten Änderungen natürlich zeitnah informieren.