Kleinunternehmerregelung 2025: Formalitäten für die USt-Befreiung im EU-Raum

Als Ergänzung zum aktuellen Artikel in der neuesten Ausgabe unseres Kanzleimagazins „Clever Steuern“ möchten wir hier Infos und Links anbieten, deren Details und Fallbeispiele den Rahmen unserer Publikation gesprengt hätten:

Wie berichtet, setzt Österreich ja mit den neuen Regeln de facto die Richtlinie der EU um. Künftig können nun auch Firmen die Kleinunternehmerbefreiung nutzen, die ihr Geschäft nicht in Österreich, sondern in einem anderen Mitgliedstaat betreiben. Maßgeblich dabei ist, dass im vorangegangenen und im laufenden Jahr der unionsweite Umsatz den Betrag von EUR 100.000,- nicht übersteigt. Auch die in Österreich gültige Schwelle von EUR 55.000,- darf nicht überschritten werden. Überschreitet nämlich ein Betrieb also die Grenzen, dann entfällt die Befreiung sofort! Zusätzlich ist ein ganz bestimmtes formelles Verfahren einzuhalten.

Will Ihr Betrieb die grenzüberschreitende Kleinunternehmerregelung nutzen, ist zuerst jener Mitgliedstaat zu benachrichtigen, in dem Sie ansässig sind. Dabei werden übrigens die angesprochenen Umsatzgrenzen der Vorjahre auch gleich überprüft. Das EU-OSS System erleichtert die Steuererklärungen und die Zahlung an die Finanzbehörden. Zur Registrierung auf EU-OSS über Finanzonline benötigt der Kleinunternehmer eine so genannte „EX“-UID-Nummer, die formlos beim zuständigen Finanzamt beantragt werden kann.

Für umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmer gelten im Waren- und Dienstleistungsverkehr im Binnenmarkt sodann einige Besonderheiten und Formalitäten die Sie alle HIER im Unternehmensserviceportal abrufen können. Auch die EU hat dazu eine deutschsprachige Webseitenpräsenz, die Sie bitte HIER einsehen können.

Hinweis: Für weitere ganz individuelle Fragen dazu stehen wir Ihnen natürlich gerne zeitnah und persönlich zur Verfügung!