Erhöhung der Umsatzgrenze bei der Kleinunternehmerpauschalierung
Bei der seit 2020 bestehenden Möglichkeit einer Pauschalierung für Kleinunternehmer/innen im Bereich der Einkommensteuer wurde die Umsatzgrenze nun ab 2023 erhöht:
Generell ist eine einkommensteuerliche Kleinunternehmerpauschalierung bei Unternehmer/innen, die a) Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder b) aus einem Gewerbebetrieb lukrieren und die ihren Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln, zulässig. Dabei darf bekanntlich der Umsatz eine gewisse Umsatzgrenze nicht übersteigen. Diese betrug übrigens seit 2020 maximal EUR 35.000,- per anno. Ab 1. Januar 2023 wurde nun diese Umsatzgrenze um EUR 5.000,- auf nunmehr EUR 40.000,- erhöht. Achtung! Nicht von der Pauschalierung erfasste Einkünfte (z.B. aus Vermietung/Verpachtung) haben dabei keinen Einfluss auf den für die Pauschalierung maßgeblichen Höchstbetrag von EUR 40.000,-.
Und die Ausnahmen? Nun, ausgenommen von der Pauschalierung sind wesentlich beteiligte Gesellschafter bzw. Gesellschafter-Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsratsmitglieder und Stiftungsvorstände. Die zur Anwendung gelangenden pauschalen Betriebsausgaben betragen generell 45% der Betriebseinnahmen (maximal EUR 18.900,-) bzw. bei Dienstleistungsbetrieben 20% der Betriebsausgaben (maximal EUR 8,400,-).
Kanzlei-Tipp: Eine Beurteilung über Vor- und Nachteile ist von Fall zu Fall verschieden. Es gilt zu überlegen, ob eine Einkommensteuer-Pauschalierung im Vergleich zur vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder zur Basispauschalierung steuerlich wirklich vorteilhaft ist. Und auch Überlegungen in Hinsicht auf die Sozialversicherung und künftige Pensionsansprüche sind zu erwägen. Falls Sie Fragen dazu haben, stehen wir Ihnen natürlich gerne mit Rat und Tat zur Seite!