Energiekostenzuschuss & Co: Neue Hilfe für Unternehmen

Energiekostenzuschuss & Co: Neue Hilfe für Unternehmen

Zur Hilfe gegen die  derzeitigen dramatischen Preissteigerungen auf dem Energiesektor wurden die Eckpunkte des „Unternehmens-Energiekostenzuschuss-Gesetz“ (UEZG) beschlossen.

Ziel dieses Förderungsprogrammes ist eine finanzielle Hilfe für sogenannte „energieintensive Unternehmen“, also jenen Unternehmen, die besonders mit den derzeit inflationär hohen Energiekosten zu kämpfen haben. Die Förderung wird dabei als Zuschuss gewährt werden. Beantragen können Unternehmen verwirklichte Sachverhalte zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 31. Dezember 2022 übrigens direkt beim aws.

Förderungsrichtlinie: Die Details

Das Förderprogramm ‚Energiekostenzuschuss‘ ist generell an energieintensive, gewerbliche und gemeinnützige Unternehmen und unternehmerische Bereiche von gemeinnützigen Vereinen gerichtet. Davon NICHT BETROFFEN sind z.B. energieproduzierende und mineralverarbeitende Unternehmen oder eine land- und forstwirtschaftliche Urproduktion.

Zur Unterstützung von kleineren Unternehmen oder unternehmerischen Bereichen von gemeinnützigen Vereinen entfällt das 3%-Energieintensitätskriterium bei Jahresumsätzen bis EUR 700.000,-.

Zudem müssen staatliche Förderungen an nachweisbare Energiesparmaßnahmen gebunden sein. Förderungswerber/innen und Förderungswerber müssen daher bis 31. März 2023 derartige Energiesparmaßnahmen im Bereich der Beleuchtung und der Heizung im Außenbereich vornehmen.

Förderbare Energieträger:  Strom, Erdgas und Treibstoffe (Benzin und Diesel).

Förderfähiger Zeitraum: Vom 1. Februar bis 30. September 2022.

Basisstufe (Stufe 1): Energiekostenzuschuss für Strom, Erdgas und Treibstoffe bis maximal EUR 400.000,-. Dabei werden für Strom, Erdgas und Treibstoffe eigene Berechnungsgrundlagen angeboten. Es wird jeweils die Preisdifferenz zwischen 2021 und 2022 wird mit 30% gefördert. Die Förderhöhe orientiert sich am Verbrauch 2022 bzw. an einer Hochrechnung der Daten aus 2021 (für jene, die den Verbrauch technisch nicht konkret nachweisen können)

Berechnungsstufe (Stufe 2): Energiekostenzuschuss für Strom und Erdgas bis maximal EUR 2.000.000,-.  Als Voraussetzung für diesen Zuschuss muss mindestens die Verdoppelung der Preise für Strom und Erdgas erwiesen sein. In diesen Fällen werden bis zu 70% des Vorjahresverbrauchs mit max. 30%  gefördert. Treibstoffe werden aber nicht gefördert!

Berechnungsstufe (Stufe 3): Energiekostenzuschuss für Strom und Erdgas über die Berechnungsstufe 2 hinausgehende Förderungen bis maximal EUR 25.000.000,-. Dabei müssen Unternehmen zusätzlich einen Betriebsverlust durch hohe Energiekosten vorweisen können.

Berechnungsstufe (Stufe 4):  Energiekostenzuschuss für Strom und Erdgas über die Berechnungsstufe 3 hinausgehende Förderungen für besonders betroffene Sektoren und Teilsektoren bis maximal EUR 50.000.000,-. Naturgemäß werden in dieser Stufe nur ausgewählte Branchen nach dem befristeten Krisenrahmen unterstützt.

Förderrichtlinie „Energiekostenzuschuss für Unternehmen“ für KMU & Kleinstbetriebe auf Basis UEZG: Hier kommt ein Pauschalfördermodell zur Anwendung. Herangezogen werden die Energiekosten des betreffenden Unternehmens im Jahr 2022 als Halbierung (d.h. Verdoppelung der Energiekosten 2021). Davon werden dann in Stufen 30 % pauschaliert gefördert. Die Höhe des Zuschusses nach besagter Pauschalierung beträgt mindestens EUR 300,- (bei EUR 2.000,- an Energiekosten) und maximal EUR 1.800,-(bei EUR 12.000,- an Energiekosten).

Landwirtschaft: Zusätzlich zu einer Stromkostenbremse für private Haushalte und den genannten Energiekostenzuschüssen für Unternehmen werden auch Maßnahmen gegen höhere Strompreise in der Landwirtschaft umgesetzt. Die Umsetzung erfolgt als Sonderrichtlinie des Bundesministeriums auf Basis des Landwirtschaftsgesetzes.

Achtung! Die konkrete Abwicklung erfolgt erst nach Genehmigung durch die EU über die aws auf Basis einer – derzeit noch zu erlassenden – Förderungsrichtlinie. Die konkrete Umsetzung bleibt daher leider noch abzuwarten.