Ein erweiterter Energiekostenzuschuss 2 steht ante portas
Der Energiekostenzuschuss 2 soll im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 Unternehmen bei den hohen Energiekosten entlasten. Die Ankündigung im Überblick:
Um es sportlich zu formulieren: „Nach dem Energiekostenzuschuss 1 des Vorjahres ist vor einem erweiterten und adaptierten Energiekostenzuschuss 2 (EKZ 2)“, der von der Bundesregierung nun in einer aktuellen Presseausendung vorgestellt wurde. Mit dieser erweiterten und überarbeiteten Förderung sollen heimische Betriebe, die unter den derzeit sehr hohen Energiekosten stöhnen, entlastet und vom Finanzminister belohnt werden. Hier der Überblick:
Der Förderzeitraum: 1. Januar bis 31. Dezember 2023
Antragstellungen sind im Fördermanager des aws zu vollziehen.
Die Höhe der Zuschüsse soll zwischen EUR 3.000,- bis EUR 150 Mio. pro Unternehmen betragen.
Geplant sind 5 (fünf!) Förderstufen. Dabei entfällt für die Stufen 1 und 2 (bis zu einer Fördersumme von EUR 4 Mio.) die Voraussetzung eines Nachweises einer Mindest-Energieintensität.
Die Förderintensität wird nunmehr in der Stufe 1 von 30% auf 60%, bzw. in der Stufe 2von 30% auf 50% erhöht. Sprich, in der 1. Stufe werden somit 60% des Kostenanstiegs bei den Mehrkosten für Energie gefördert.
Welche Energieformen sind betroffen?
Nun, es kommt ab Stufe 1 zu einer Förderung folgender Energieformen: Treibstoffe, Strom, Erdgas, Wärme/Kälte, Dampf & Heizöl.
Wer ist davon ausgenommen bzw. kommt nicht in den Genuss eines EKZ2?
Wie schon zuvor sind Staatsbetriebe, energieproduzierende oder mineralölverarbeitende Unternehmen sowie Unternehmen aus dem Bereich Banken- und Finanzierungswesen nicht förderwürdig.
Welche Kriterien müssen beim EKZ 2 erfüllt werden?
Grundbedingung zum Erlangen einer EKZ2-Förderung ist vor allem das so genannte „steuerliche Wohlverhalten“. Zudem gibt es für die Stufen 3,4, und 5 weitere Einschränkungen (wie z.B. hinsichtlich Gewinne), die in der Förderrichtlinie noch ausformuliert werden. Außerdem muss eine Beschäftigungsgarantie bis Ende 2024 vorliegen und es gibt auch Einschränkungen hinsichtlich Bonuszahlungen und Dividenden für förderempfangende Unternehmen. PS: Eine Förderung von lagerfähigen Energien in Bevorratung ist völlig ausgeschlossen.
Fazit: Die Förderrichtlinie wurde bis dato noch nicht veröffentlicht und es sind daher noch Änderungen möglich. Wir werden Sie daher zeitnah über die endgültigen Fakten informieren.