Das neue Digitalsteuergesetz 2020
Im Rahmen der „kleinen Steuerreform“ wurde auch das Digitalsteuergesetz 2020, sprich die Einführung einer 5%igen Digitalsteuer auf Onlinewerbung beschlossen. Was ist wann, von wem und wie zu leisten?
Im vom Nationalrat beschlossenen Steuerreformpaket dem der Bundesrat am 10. Oktober zustimmte, wurde auch das neu geschaffene und ab 1. Januar 2020 in Kraft tretende Digitalsteuergesetz 2020 durch gewunken. Hier ein kleiner Überblick über die wesentlichen Regelungen:
Steuergegenstand und Begriffsbestimmungen
Es wird beim Steuergegenstand an Onlinewerbeleistungen, die von Onlinewerbeleistern im Inland gegen Entgelt erbracht werden, angeknüpft. Eine Onlinewerbeleistung gilt dann als im Inland erbracht, wenn sie auf dem Gerät eines Nutzers mit inländischer IP-Adresse empfangen wird, und sich ihrem Inhalt und der Gestaltung nach an inländische Nutzer richtet. PS: Dass technisch anspruchsvolle Tatbestandsmerkmale des Steuergegenstands gesetzlich noch gesondert definiert wurden sei am Rande angemerkt und würde den Rahmen sprengen.
Begriff „Onlinewerbeleistungen“
Dies sind in der Regel Werbeeinschaltungen auf digitalen Schnittstellen in Form von Banner- & Suchmaschinenwerbung sowie vergleichbaren Werbeleistungen. Aber Achtung! Nicht erfasst sind Werbeleistungen, die dem Werbeabgabengesetz 2000 unterliegen, sowie die Lieferung digitaler Inhalte, wie etwa Software oder Streaming-Angebote!
Begriff „Onlinewerbeleister“
Dabei handelt es sich um Unternehmen, die gegen Entgelt Onlinewerbeleistungen erbringen bzw. beitragen und innerhalb eines Wirtschaftsjahres einen weltweiten Umsatz von zumindest EUR 750 Mio. und/oder im Inland einen Umsatz von mindestens EUR 25 Mio. durch Onlinewerbeleistungen erzielen. Bei Unternehmen als Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist auf den Umsatz der Gruppe abzustellen.
Begriff „Nutzer“
Dies ist in der Regel eine natürliche oder juristische Person, die mit einem Endgerät auf eine digitale Schnittstelle zugreift.
Steuergegenstand: Im Inland erbrachte Onlinewerbeleistungen
Die Onlinewerbeleistung muss sich (zumindest auch) an inländische Nutzer richten. Bei der bisherigen klassischen Werbeabgabe ist ja ein ähnlicher Inlandsbezug gegeben: Wird eine zum Empfang in Österreich bestimmte Werbung in Radio und/oder TV vom Ausland verbreitet, gilt sie als im Inland erbracht (das betrifft z.B. „Österreich-Werbefenster“ von deutschen Privatsendern).
Bemessungsgrundlage, Steuersatz & Schuldner
Die Bemessungsgrundlage für die neue Digitalsteuer ist das Entgelt, das Onlinewerbeleister von Auftraggebern erhalten. Diese vermindern sich um Ausgaben für Vorleistungen anderer Onlinewerbeleister, die nicht Teil ihrer multinationalen Unternehmensgruppe sind.
Der Steuersatz beträgt 5%.
Steuerschuldner sind Onlinewerbeleister selbst. Dies übrigens auch dann, wenn Onlinewerbeleister nicht Eigentümer der digitalen Schnittstelle (z.B. einer Website, Plattform) sind und daher „nur“ zur Onlinewerbeleistung beitragen.
Steuertermine & Einhebung
Die Digitalsteuer ist jeweils bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Entstehen des Steueranspruches (dieser entsteht übrigens nach Ablauf des Monats, in dem die steuerpflichtige Leistung erbracht wird!) zu entrichten. Drei Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres hat der Steuerschuldner zudem eine Jahressteuererklärung einzureichen, in der sämtliche Arten der Onlinewerbeleistungen, sowie die darauf entfallende Entgelte aufzunehmen sind.