DAC 7 ist da! Vermieter und Verkäufer über digitale Plattformen müssen nun aufpassen

DAC 7 ist da! Vermieter und Verkäufer über digitale Plattformen müssen nun aufpassen

Ab Anfang 2024 erhält das Finanzamt erstmalig Informationen über Personen, die über digitale Plattformen vermieten oder verkaufen. Das kann in Sachen Strafverfolgung teuer werden!

Per 1. Januar 2023 ist bekanntlich das von der EU (zur Vermeidung von Steuerhinterziehung) ins Leben gerufene DPMG (Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz) in Kraft getreten. Dabei werden Betreiber von digitalen Plattformen in der EU-Richtlinie DAC 7 dazu verpflichtet, steuerliche Informationen über die „Anbieter“ auf ihren Plattformen an das Finanzamt zu melden. Ab Anfang 2024 wird die Finanz daher über die nötigen Informationen verfügen, um Steuern einzuheben und allfällige Strafverfolgungen aufzunehmen.

Wen betrifft es?
Anbieter, Gewerbe bzw. Privatpersonen, die auf einer digitalen Plattform registriert sind und über diese Plattform – gegen monetäre Vergütung eine der folgenden Tätigkeiten ausführen:

a) Vermietung oder Verpachtung von Immobilien,
b) Persönliche Dienstleistungen,
c) Verkauf von Waren (mind. 30 Verkäufe für insgesamt mehr als EUR 2.000,-/Jahr )
d) Vermietung von Verkehrsmitteln.

All diese Tätigkeiten könnten der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer unterliegen.

Was erfährt das Finanzamt?
Plattformbetreiber müssen folgende Informationen an das Finanzamt zu melden:

a) Höhe der Vergütung pro Quartal,
b) Zahl der relevanten Tätigkeiten,
c) Gebühren, Provisionen oder Steuern, die vom Plattformbetreiber berechnet bzw. einbehalten werden.
d) Bei Vermietung und/oder Verpachtung ist für jede inserierte Immobilie zusätzlich die Anzahl der Tage, an denen die Einheit vermietet oder verpachtet war, zu melden.

Wann erfolgen die Meldungen?
Jeweils rückwirkend für das vergangene Kalenderjahr (d.h. Anfang 2024 wird erstmals die Meldung für 2023 vorgenommen). Obwohl für die Jahre vor 2023 keine DAC 7-Meldungen von den Plattformbetreibern abgegeben werden, kann man davon ausgehen, dass das Finanzamt auch bei „erstmaliger“ Steuerehrlichkeit im Jahr 2023 auf Basis dieser übermittelten Daten auch Nachforschungen in Bezug auf die vergangenen Jahre anstellen wird. Es wird daher geraten, die Vergangenheit „zu sanieren“, sprich steuerlich Farbe zu bekennen und jeweilige Steuern nachträglich zu berappen.

Welche Strafen sind möglich?
Bei Bekanntgabe von keinen oder zu niedrigen Einkünften/Umsätzen geht die Finanz in der Regel von einer Abgabenhinterziehung aus. Der Strafrahmen dafür ist eine Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages (die Differenz zwischen dem richtigerweise zu entrichtenden Steuerbetrag und dem tatsächlich entrichteten Steuerbetrag) und mit einer Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren Haft. Bei grob fahrlässiger Tatbegehung muss man mit einer Strafe bis zum Einfachen des Verkürzungsbetrages rechnen.

Wie vermeide ich eine Strafe?
Mittels strafbefreiender Selbstanzeige kann man ein strafbares Verhalten sanieren. Voraussetzung dafür ist, dass die Verfehlung offengelegt wird und dem Finanzamt alle Informationen dargelegt werden, die es braucht, um die Steuerschuld richtig festzusetzen. Darüber hinaus ist der verkürzte Abgabenbetrag als Schadensgutmachung innerhalb einer bestimmten Friste voll zu entrichten. Eine solche Selbstanzeige ist nur möglich, solange die Tat nicht entdeckt wurde und noch keine Verfolgungshandlungen oder finanzbehördliche Prüfungen laufen.

Kanzleitipp: Da eine Selbstanzeige einer genauen Überprüfung und Risikoeinschätzung bedarf und noch vor der Abgabe der ersten DAC 7-Meldung (Ende 2023) erfolgen muss, sollten Sie uns im Zweifelsfall kontaktieren, damit sichergestellt wird, dass die Selbstanzeige formell und materiell rechtskonform erfolgt. Fehler führen nämlich bei der Finanz in der Regel zum (auch teilweisen) Verlust der strafbefreienden Wirkung und können dann im Nachhinein nicht mehr repariert werden.