Corona-Hilfen: Knallharte Prüfungen der Finanz in 2023
Die Maxime „Koste es, was es wolle“ ist vorbei. Im Gegenteil. 2023 wird die Finanz die Corona-Hilfen für Unternehmen mittels eines großen „Nachkontrolle-Schwerpunkts“ knallhart prüfen und Sünder gegebenenfalls hart bestrafen. Wir verraten worauf Sie sich gefasst machen können:
Nach dem „Geldsegen“ des Staates im Rahmen der Corona-Hilfen folgt nun eine kritische Nachschau. Ab 2023 kontrollieren die Finanzprüfer im Rahmen von Außenprüfungen und gängiger Nachschau in einem Themenschwerpunkt ob und wie viel der gewährten Hilfsgelder zu Recht bezogen wurden. Da die Förderrichtlinien zudem nicht immer eindeutig waren, wird wohl manchem Unternehmer oder mancher Unternehmerin zu Recht etwas mulmig werden.
Die massiven Überprüfungen werden dabei durch das Corona-Förderprüfungsgesetz (CFPG) ermöglicht, das vorsieht, dass die Nachschau auch unabhängig von laufenden Betriebs- oder Lohnabgabenprüfungen begleitend oder zusätzlich angeordnet werden kann. Betroffen sind somit praktisch alle Zuschüsse und Haftungen in Sachen COVID-19, vom Ausfallbonus über den Fixkostenzuschuss bis hin zu den Kurzarbeitsbeihilfen. Ebenfalls vom Fiskus geprüft werden ausbezahlte AWS-Investitionsprämien sowie NPO- und Künstler-Unterstützungen und dergleichen. Bestehen dann Zweifel an der Richtigkeit von Auskünften, Unterlagen oder Daten eines Förderempfängers, kommt es zu einem Prüfbericht an den Fördergeber (COFAG, AWS, ÖHT, AMS, bzw. die zuständigen Ministerien).
Warum wird geprüft?
Die Prüfungen leiten sich in der Regel aus den im privatrechtlichen Fördervertrag mit dem Fördergeber vereinbarten Bedingungen ab. Antragsteller hatten sich bekanntlich bei der Beantragung dazu verpflichtet, der fördernden Stelle (oder deren Bevollmächtigten)
- alle Auskünfte und Unterlagen im Zusammenhang mit der Förderung vorzulegen,
- jederzeit eine Prüfung und Einsichtnahme in die sonstigen Aufzeichnungen und Belege zu ermöglichen, sowie
- zusätzliche Auskünfte zu erteilen bzw. weitere Unterlagen zu übermitteln, um eine Überprüfung von Grund und Höhe der Förderung zuzulassen.
Wann sind Rückzahlungen fällig?
In der Regel verpflichten die oben genannten Verträge bereits zu Rückzahlungen, wenn
- der Förderwerber eine Überprüfung behindert oder gar verhindert oder aber
- wenn sich Voraussetzungen hinsichtlich der Gewährung und Höhe der Förderung nicht überprüfen lassen, da Unternehmer/innen die maßgeblichen Unterlagen nicht oder nicht ordentlich aufbewahrt haben.
Bei b) ist zu beachten, dass in den Bedingungen einzelner Fördermaßnahmen unterschiedlich lange Aufbewahrungsfristen festgelegt waren. Und so manche dieser Firsten gehen sogar erhablich über die üblich bekannten gesetzlichen Fristen des § 132 BAO hinaus. So gelten z.B. bei der AWS-Investitionsprämie oder der Kurzarbeitsbeihilfe Aufbewahrungsfristen von sage und schreibe zehn Jahren nach Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung.
Was fragt der Fiskus nach?
Die Praxis lehrt, dass der Fiskus häufig die Frage stellt, ob angegebene Umsatzrückgänge tatsächlich nur COVID-19-bedingt waren. Dabei wird oft nach einer Dokumentation verlangt, die belegt, ob und welche einnahmen- und ausgabenseitigen Maßnahmen zur Schadensminderung gesetzt wurden. Die Prüfung von Fixkostenzuschüssen für Geschäftsraummieten ist zudem meist extrem heikel, da es z.B. im Fall von Betretungsverboten oft strittig ist, wie (un-)brauchbar ein Mietobjekt zum Zeitpunkt der Pandemie tatsächlich war. So legt die Finanz großen Wert darauf, Unternehmen in die Pflicht zu nehmen, um Mietzinsen zurückzufordern, die den finanziellen Schaden mindern sollen. Da die Sichtweisen differenzieren und die Interpretationsspielräume groß sind, werden höchst unangenehme Prüfungsverläufe wohl vorprogrammiert sein.
PS: Beachten Sie bitte auch, dass Förderempfänger Ansprüche nicht in einem Verwaltungsverfahren geltend machen können, da nur ein ziemlich teures und sehr zeitaufwendiges Zivilverfahren als Verteidigungsmittel zur Verfügung steht, das somit eine gravierende Erschwernis darstellt.
Freiwillig melden und/oder zurückzahlen?
Die Finanz rät aktuell dazu, bei Empfang von „zu viel Hilfe“ den Sachverhalt rechtzeitig zu melden und das Geld sofort freiwillig zurückzubezahlen. Sollten die Prüfer nämlich einen Fördermissbrauch feststellen, wird dieser an die Staatsanwaltschaft gemeldet. Und dann werden natürlich zusätzlich zur Rückzahlung auch harte, drakonische Strafen folgen.
PS: Der Empfang von übermäßig bezogenen Fördermitteln ist allerdings nicht immer auch strafrechtlich relevant. Beispiel: Manchmal erkennt ein Förderempfänger ja auch, dass er oder sie wegen fehlerhafter oder irrtümlicher Kalkulation oder Branchenzuordnung zu viel Geld von der COFAG erhalten hat. In diesem Fall nutzt man am besten gleich die elektronische Korrekturmeldung. Um diese in Anspruch zu nehmen muss man den Korrekturbetrag aber schon vorher überwiesen haben!
Im Falle eines vorsätzlichen Förderbetrugs ist „tätige Reue“ mittels freiwilliger Korrekturmeldung die beste Möglichkeit um sich vor dem Strafrecht etwas zu schützen. Dabei muss ein strenges Prozedere eingehalten werden. Eine unbedingte Voraussetzung für die tätige Reue laut Strafgesetzbuch (und im Unterschied zur Selbstanzeige in einem Finanzverwaltungsverfahren) ist, dass „Sünder“ die zu Unrecht bezogenen Fördergelder vollständig zurückbezahlt haben, bevor den Behörden das Fehlverhalten offenlegt wird.
Die Spielregeln bei Selbstanzeige und tätiger Reue
Durch Unterschiede zwischen finanzstrafrechtlicher Selbstanzeige und tätiger Reue via COFAG-Korrekturmeldung ist es erforderlich, höchst professionell vorzugehen. Bei der Förderprüfung gelten nämlich andere Regeln als für eine „normale“ Betriebsprüfung. Die Finanz fungiert nicht als hoheitliche Abgabenbehörde, sondern als Gutachter. So ürfen z.B. bei reinen Förderprüfungen weder Zeugen einvernommen oder im Rahmen der Beistandspflicht Auskünfte bei anderen Behörden eingeholt werden. Wenden Sie sich daher bitte umgehend an uns, bevor die Prüfer(innen kommen!