Befristete Erhöhungen bei Pendlerpauschale, Pendlereuro & mehr
Laut aktueller Presseausendung der WKO vom 19. April 2022 sollen die bereits vor Wochen als „Energiepaket“ angekündigten Maßnahmen nun endlich ab 1. Mai 2022 umgesetzt werden.
Im Energiepaket, das die Teuerungen am Energiesektor und die Auswirkungen des Ukraine-Konflikts finanziell abfedern soll, sind – wie bereits avisiert – mehrere Maßnahmen enthalten, die vor allem das Pendlerpauschale (hier kommt zu einer befristeten Erhöhung um 50%) und den Pendlereuro (dieser soll vervierfacht werden) betreffen. Hier alle Details im Überblick:
Kleines Pendlerpauschale
Termin: Voraussichtlich ab 1. Mai 2022 befristet bis 30. Juni 2023.
Bei Fahrtstrecken von 20-40 km kommt es von bislang EUR 58,- durch den 50%-Aufschlag von EUR 29,- zu einer neuen Summe von EUR 87,- pro Monat.
Ab den Fahrtstrecken von 40-60 km gibt es dann monatlich EUR 169,50 statt EUR 113,- und bei Fahrten über 60 km erhöht sich das Pauschale von bislang EUR 168,- auf nunmehr EUR 252 pro Monat.
Großes Pendlerpauschale
Termin: Voraussichtlich ab 1. Mai 2022 befristet bis 30. Juni 2023.
Bei Fahrtstrecken von 2 – 20 km erhöht sich der monatliche Betrag von bisher EUR 31,- auf EUR 46,50. Im Segment 20 – 40 km setzt es EUR 184,50 (bislang EUR 123,-), bei Strecken ab 40-60 km werden EUR 321,- (statt EUR 214,-) fällig und bei Fahrtstrecken über 60 km gelangen EUR 459,- (statt EUR 306,-) zur Auszahlung.
Pendlereuro
Bislang stand der Pendlereuro in einer Höhe von EUR 2,- per anno und pro km einfacher Fahrtstrecke zwischen Heim und Arbeitsplatz zu (dies natürlich nur bei Anspruch des Arbeitnehmers auf Pendlerpauschale!). Vom 1. Mai 2022 bis 30. Juni 2023 wird er vervierfacht, d.h. auf EUR 8,- per anno und pro km einfacher Fahrtstrecke angehoben.
Steuerpflichtige ohne Steuerzahlung
Steuerpflichtige, die keine Steuer zahlen, sollen zwischen 1. Mai 2022 und 30. Juni 2023 in den Genuss einer um EUR 100,- erhöhten SV –Rückerstattung (bzw. SV-Bonus) kommen. Das bedeutet einen zu erstattenden Betrag im Kalenderjahr 2022 von EUR 60,- und im Kalenderjahr 2023 von EUR 40,-. Arbeitgeber sollen noch dazu verpflichtet werden, die höheren Werte so bald wie möglich, spätestens jedoch bis 31. August 2022 mittels einer Aufrollung zu berücksichtigen.