Arbeitsverträge: Neue Regeln verlangen nach neuen Vorlagen und Inhalten!

Arbeitsverträge: Neue Regeln verlangen nach neuen Vorlagen und Inhalten!

Durch die aktuelle Gesetzesnovelle beim Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) kommt es zu einer deutlichen Erweiterung der Inhalte in schriftlichen Dienstverträgen und Dienstzetteln. Betroffen sind alle Dienstverträge die seit dem 28. März 2024 geschlossen werden.

Während so genannte „Altverträge“ nicht geändert werden müssen erfolgen bei den Mindestangaben ab dem genannten Stichtag massive Änderungen und Zusätze. Im Blickpunkt stehen dabei folgende Adaptionen:
a) Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren
b) Sitz des Unternehmens
c) Kurzbeschreibung der Tätigkeit
d) Art der Auszahlung des Entgelts
e) gegebenenfalls Vergütung von Überstunden
f) bei Schichtarbeit: Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen
g) Name und Anschrift des Sozialversicherungsträgers
h) Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit
i) gegebenenfalls Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung

Achtung! Besonders der Punkt i) birgt dabei Zündstoff, denn nun wird eine Teilnahme des Arbeitnehmers an Aus-, Fort- und Weiterbildungen, die für die Erfüllung der im Arbeitsvertrag festgelegten Aufgaben erforderlich sind, als Arbeitszeit angesehen. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber nunmehr verpflichtet ist, die Kosten für diese Bildungsmaßnahmen zu tragen. Dies macht aber im Gegenzug eine potenzielle Rückzahlungsvereinbarungen über Ausbildungskosten obsolet.

Zudem möchten wir auf die Gegenüberstellung von bisherigen und neuen Pflichtangaben sowie auf Formulierungsvorschläge und Strafen aufmerksam machen: Es traten nämlich neue Strafbestimmungen in Kraft.

Bisher war (sofern kein Arbeitsvertrag mit allen Mindestangaben abgeschlossen wurde) der Arbeitgeber verpflichtet an den Arbeitnehmer einen Dienstzettel auszuhändigen. Es gab aber keine Sanktionen gegen Nichteinhaltung dieser Regelung. Nun drohen dem Arbeitgeber bei Nichtaushändigung eine Geldstrafe von EUR 100,- bis EUR 436,-. Sind mehr als 5 Arbeitnehmer betroffen (bzw. gab es in den letzten drei Jahren eine Übetretung) so erhöhen sich die Geldstrafbeträge auf EUR 500,- bis EUR 2.000,-!

Auch relevant: Arbeitnehmer haben ab sofort auch ein Wahlrecht, einen Dienstzettel in Papierform oder in elektronischer Form (übrigens auch ganz formlos per E-Mail!) zu erhalten.

ACHTUNG: Folgender Gesetzestext ist für Dienstgeber besonders wichtig: „Die neuen Ansprüche der Dienstnehmer werden durch ein explizites Benachteiligungsverbot geschützt. Wer den Anspruch auf Aushändigung oder elektronische Übermittlung des Dienstzettels oder auf Bezahlung von Aus-, Fort-, oder Weiterbildungskosten und Teilnahmezeiten geltend macht, darf deswegen nicht gekündigt, entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden.“

Kanzlei Tipp: Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, zögern Sie bitte nicht, sich zeitnah an uns zu wenden.