Änderungen bei der Altersteilzeit 2024 in Kraft getreten
Seit 1. Januar 2024 wird (je nach Beginn der Blockzeitvariante) der Kostenersatz des AMS in Jahresstufen reduziert und ab 1. Januar 2029 gänzlich entfallen. Auch weitere wichtige Anpassungen (z.B. in der Lohnverrechnung) sind in Kraft:
Seit dem Jahr 2000 gibt es in Österreich die Altersteilzeit (ATZ), um ältere Beschäftigte durch eine Arbeitszeitreduktion (inkl 50 % Lohnausgleich) länger im Erwerbsleben zu halten. Sie wird aus öffentlichen Mitteln gefördert und kann in zwei Grundmodellen (kontinuierlich oder geblockt) zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden. Bei der kontinuierlichen Variante werden dem Arbeitgeber zirka 90% der Zusatzkosten ersetzt, beim Blockmodell zirka 50 %, wobei zusätzlich zumindest während der zweiten Phase des Blockmodells (die so genannte „Freistellungsphase“) eine Ersatzarbeitskraft nachgewiesen werden muss. Das zweitgenannte Blockmodell steht nun vor dem Ende, bzw. vor dem Auslaufen, denn seit 1. Januar 2024 trat ein neues Änderungspaket in Kraft.
Für ab dem 1. Jänner 2024 beginnende Block-Altersteilzeitvereinbarungen sank der Kostenersatz von 50 % auf 42,5 %, wenn der Antrag nach dem Stichtag 12. September 2023 bei der zuständigen Geschäftsstelle eingelangt war. Jahr für Jahr reduziert sich sodann der Kostenersatz auf folgende Werte:
Laufzeitbeginn 2025: 35%
Laufzeitbeginn 2026: 27,5 %
Laufzeitbeginn 2027: 20 %
Laufzeitbeginn 2028: 10 %
Laufzeitbeginn ab 2029: 0 %
Vom Arbeitgeber getragene SV-Dienstnehmeranteile (sprich die Lohnnebenkostenpflicht) entfällt. Eine Übernahme der Dienstnehmer-Sozialversicherungsbeiträge für die Differenz zur bisherigen Beitragsgrundlage vor der ATZ stellt dann einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar und führt somit zu höheren Lohnnebenkosten. Allerdings erstattet das AMS künftig nur einen Teil dieser Lohnnebenkosten, nämlich den DB.
Weitere Änderungen ab 1. Januar 2024
Diese sollen alle übrigens auch auf bereits laufende Altersteilzeitfälle anwendbar sein:
Die vom Arbeitgeber übernommenen SV-Dienstnehmeranteile werden mit Wirkung ab 1. Januar 2024 zu vom Arbeitgeber getragenen SV-Dienstnehmeranteilen. Das bedeutet, dass ab dem Stichtag 1. Januar 2024 für die vom Arbeitgeber übernommene SV kein Sachbezug anzusetzen ist. Im Ergebnis ist somit auch keine Erhöhung der DB-, DZ- und KommSt-Bemessungsgrundlage gegeben. Diese Änderung hat natürlich in erster Linie Auswirkungen auf die Lohnverrechnung, in Folge dann auch auf die Höhe des Altersteilzeitgeldes, weil die DB-Bemessungsgrundlage dadurch nicht mehr erhöht wird.
Beim Lohnausgleich erfolgt nun eine sprachliche Anpassung an die bereits in der Praxis gebräuchlichen Begriffe Ober- und Unterwert, die für die Ermittlung des gesetzlichen Mindestmaßes des Lohnausgleichs verwendet werden.
Der „Oberwert“ wird als Durchschnitt des „in den letzten zwölf vollen Kalendermonaten … vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelts“ definiert, was inhaltlich der aktuellen Gesetzeslage entspricht.
Um Missbrauch zu verhindern wird der „Unterwert“ ebenfalls als 12-Monats-Durchschnitt definiert, wobei hier auf das Entgelt umzurechnen ist, „das im gleichen Zeitraum bei entsprechend verringerter Arbeitszeit gebührt hätte“ (PS: natürlich nach Abzug der Überstundenentlohnung bzw. eines Überstundenpauschales).
Künftig wird es auch keine Berücksichtigung von freiwilligen Erhöhungen während der ATZ geben. Gewährt also der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während einer ATZ freiwillig eine Bezugserhöhung, so ist diese für die Berechnung des Altersteilzeitgeldes (=AMS-Förderung) ohne Bedeutung. Dies gilt auch dann, wenn die Erhöhung mehr als EUR 20,- beträgt.
Ab dem 1.1.2024 sollen nur sonstige Erhöhungen aufgrund des Kollektivvertrages oder vergleichbarer kollektiver Rechtsvorschriften (zB Mindestlohntarife) bei der Berechnung des Altersteilzeitgeldes Berücksichtigung finden, wenn die EUR 20,- als Betrag überschritten werden. Jährliche kollektivvertragliche Lohn- oder Gehaltserhöhungen werden allerdings wie bisher durch die Anwendung des Tariflohnindex berücksichtigt.
NEU: Arbeitszeitflexibilisierung während der ATZ
Durch die Änderung wird nunmehr eine flexiblere Gestaltung des Arbeitszeitausmaßes bei der Altersteilzeit ermöglicht. Das Arbeitszeitvolumen muss dabei mindestens 20 % und darf höchstens 80 % der vorherigen Arbeitszeit betragen. Innerhalb des Durchrechnungszeitraums von 6 Monaten sind Arbeitszeitschwankungen erlaubt, jedoch nur solange sie über die gesamte Laufzeit der Altersteilzeit ausgeglichen werden.